Mit Beschluss vom 22.03.2007 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch die Richter Bryde, Eichberger und Schluckebier beschlossen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen das Hamburgische Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden nicht zur Entscheidung angenommen wird. Mit der Verfassungsbeschwerde hatten sich drei Hamburger Hundehalterinnen gegen den Leinenzwang gewehrt, der ausnahmslos jeden trifft, der nicht mit dem Hund eine Gehorsamsprüfung abgelegt hat.
Nach § 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zurückweisung nicht zu begründen. Damit ist ein unmittelbares Vorgehen gegen das Hundegesetz vor dem BVerfG gescheitert. Über die Gründe kann nur gerätselt werden:
Eine Verfassungsbeschwerde wird nur zur Entscheidung angenommen, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Vermeidung schwerer Nachteile geboten ist. Offensichtlich trifft dies auf die Hamburger Hunde bzw. die Freiheit der Hundehalter, ihre Hunde nicht dem Leinenzwang zu unterwerfen, in den Augen des höchsten deutschen Gerichts nicht zu. Es kann natürlich auch sein, dass bei der Flut der Beschwerden, die beim BVerfG täglich eingehen, die eine oder andere abweisende Entscheidung vorschnell getroffen wird.
- Denn zum einen hat der mandatierte Anwalt, Prof. Dr. Holger Schwemer, überzeugend ausgeführt, dass das Anliegen des Gesetzgebers, Belästigungen durch Hunde mittels Leinenzwanges frühzeitig entgegenzuwirken, viel zu gering wiegt, als dass damit ein Grundrechtseingriff – nämlich der Leinenzwang – für tausende von Hundehaltern begründet werden kann.
- Zum anderen ist es bedauerlich, dass künftig Hunde in Hamburg praktisch nicht mehr artgerecht gehalten werden können, wenn man sich nicht dem Bürokratismus unterwerfen will, der mit dem Hundeführerschein verbunden ist.
Der Vorstand der Hunde-Lobby versteht die Entscheidung des BVerfG als schallende Ohrfeige direkt ins Gesicht der Hamburger Hundehalter. Dabei ist zu vermuten, dass die Richter auf eine Begründung verzichtet haben, weil es gar keine gibt und sie andernfalls den Antrag der Hamburger Klägerinnen hätten annehmen müssen. So hat man in Karlsruhe der Bevormundung und Gängelung der Hundehalter durch den Hamburger „Supernanny-Senat“ Vorschub geleistet, der seine Bürger vor nicht vorhandenen Gefahren schützen will und mit seinem Hundegesetz klar gegen das Übermaßverbot des Grundgesetzes verstößt.
Noch gibt es Klagen vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass im Einzelfall der Leinenzwang nicht besteht. Wie das Verwaltungsgericht nun mit diesen Klagen verfährt, nachdem das BVerfG Recht gesprochen hat, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verweisen. Hat das Verwaltungsgericht hingegen Mut und gleichzeitig verfassungsrechtliche Bedenken, kann es seinerseits das BVerfG zur Überprüfung des Gesetzes anrufen. Vielleicht gibt es doch noch Gerechtigkeit?