Bürohund

„Bürohund“ – Der treue Freund am Arbeitsplatz

Recht & HundKann ich meinen Vierbeiner mit zur Arbeit nehmen?

Es ist wissenschaftlich belegt, dass Hunde am Arbeitsplatz positive Auswirkungen auf das Betriebsklima haben. Sie sorgen für eine positive Stimmung unter den Mitarbeitern und tragen durchaus zu einem ansprechenden Firmenbild bei. Für Weltkonzerne wie Google oder Amazon gehören Hunde zum Arbeitsalltag dazu und bei denen sind sie ausdrücklich erwünscht, allerdings hat der positive Effekt noch nicht bei allen Arbeitgebern Einzug gefunden.

Rechtliche Situation für den Arbeitnehmer 

BürohundEs gibt kein Gesetz, was die Anwesenheit des Vierbeiners am Arbeitsplatz normiert. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers seinen treuen Freund mitzunehmen, wird durch die Rechtsprechung eindeutig verneint!

Die Entscheidung obliegt dem Arbeitgeber, dies resultiert aus dem sogenannten Direktions- oder Weisungsrecht, welches das Ordnungsverhalten im Betrieb, also das betriebliche Zusammenwirken und Zusammenleben umfasst. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind.

Zur Vermeidung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen sollte der liebgewonnene Vierbeiner aber nicht einfach zur Arbeit mitgebracht werden. Unerlässlich sollte die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden. Sinnvoll erscheint hierbei, dass der Arbeitgeber den Hund vorher kennenlernen kann und auch die Reaktionen der Arbeitskollegen sollten ausreichend Beachtung finden – denn es wird nicht nur Fürsprecher geben. Eine ablehnende Einstellung der Kollegen könnte aus gesundheitlichen Gründen oder aus bloßer Angst resultieren. Gibt daraufhin der Arbeitgeber sein Einverständnis, so sollte aus Beweisgründen eine schriftliche Zustimmung eingeholt werden, welche als Anlage zum Arbeitsvertrag aufgenommen wird.

Die einmal erteilte Erlaubnis kann allerdings seitens des Arbeitgebers bei Störungen der betrieblichen Arbeitsabläufe wieder untersagt werden, so urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.03.2014, Az.: 9 Sa 1207/13. Die Angestellte brachte ihre dreibeinige Hündin mehrere Jahre ohne Probleme mit. Dann wurde das Tier jedoch auffällig und es fühlten sich andere Mitarbeiter durch die Hündin bedroht. Der Arbeitgeber untersagte daraufhin die Mitnahme. Das andere Arbeitskollegen weiterhin einen Hund mit in den Betrieb bringen dürfen, stellte hier indes kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Denn grundsätzlich gilt ebenfalls für Hunde am Arbeitsplatz der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, das heißt, es gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Nur mit einer sachlichen Begründung kann der Arbeitgeber hier Hundehalter unterschiedlich behandeln und das Mitbringen eines konkreten Hundes verbieten, entschied das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 09.08.2017, Az.: 4 Ca 181/16.

Neben den arbeitsrechtlichen, sollten natürlich die tierschutzrechtlichen Regelungen beachtet werden. Zunächst wird der zukünftige „Bürohund“ sicherlich eine Eingewöhnungsphase benötigen. Die Räumlichkeiten sollten so ausgestaltet sein, dass der Hund seinen festen Platz bekommt, um ihm eine Rückzugsmöglichkeit zu bieten und um Stresssituationen zu vermeiden. Die Wasser- und gegebenenfalls Futterversorgung sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Er sollte keinen Gefahren ausgesetzt werden, die zum Beispiel von Maschinen ausgehen können. Zudem sollte genügend Schutz vor Sonne und Kälte, sowie lauten Geräuschen geboten werden. Ebenfalls sollte für genügend Gassigänge gesorgt werden.

Wenn alle Bedürfnisse – die des Hundes, der Arbeitskollegen und des Arbeitgebers – ausreichend Berücksichtigung finden, sollte einem Arbeitsalltag mit Hund nichts mehr entgegenstehen.

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